Satzung des Feuerwehr-Förderverein Burgstemmen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Feuerwehr-Förderverein Burgstemmen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 31171 Nordstemmen, Ortsteil Burgstemmen Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

Sowohl Sach- als auch Geldmittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist es, die Feuerwehrarbeit der Freiwilligen Feuerwehr Nordstemmen, Ortsfeuerwehr Burgstemmen einschließlich der Jugend- und Kinderfeuerwehr zu fördern. Die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Gemeinde Nordstemmen als Träger der Freiwilligen Feuerwehr Nordstemmen bleibt unberührt. Der Verein darf keine Kosten oder Aufgaben übernehmen, deren Trägerschaft durch Rechtsvorschrift anderweitig geregelt ist.

Der Verein pflegt und fördert die Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder untereinander und mit anderen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen. Der Verein vertritt die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Nordstemmen, Ortsfeuerwehr Burgstemmen und ihrer Mitglieder, soweit nicht andere dafür zuständig sind. Der Verein unterstützt und fördert die Mitgliederwerbung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Brauchtumspflege sowie den Feuerschutz und die Feuerwehrjugend.

Der Verein wirkt als Ausrichter, Förderer und/oder Unterstützer von größeren Veranstaltungen wie z.B. Osterfeuer, Laternenumzug, Tage der offenen Tür, Zeltlager, Kameradschaftsabende, Feuerwehrfeste, Festumzüge, Wettkämpfe usw.

Satzung Feuerwehr-Förderverein Burgstemmen 1

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Mitglieder können sein:

  1. a)  Feuerwehrdienstleistende (Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr) = aktive Mitglieder
  2. b)  Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (Altersabteilung der Ortsfeuerwehr) = passiveMitglieder
  3. c)  Vereinsfördernde Mitglieder = passive Mitglieder
  4. d)  Ehrenmitglieder
  5. e)  Juristische Personen

Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, sofern sie nicht aus dem Verein austreten. Vereinsfördernde Mitglieder (passive Mitglieder) unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge oder andere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ablehnungen werden schriftlich mitgeteilt. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitglieds durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist, durch Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in vereinsschädigender Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat sie der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Mitglieder- versammlung, in der die Entscheidung fällt, ruht die Mitgliedschaft.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge im Rückstand ist.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Fördervereins

Organe des Vereins sind

  1. a)  der Vorstand
  2. b)  die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie den Vereinsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, oder nach Bedarf statt.

Der Vorstand gibt den Mitgliedern Zeit, Tagungsort und Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Wird von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist sie innerhalb einer Zeit von sechs Wochen mit vorheriger schriftlicher Ladung von 14 Tagen einzuberufen.

Jedes Mitglied (aktiv, passiv, juristische Personen durch den gesetzl. Vertreter), welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, auf Antrag müssen Wahlen schriftlich erfolgen.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a)  die Wahl eines Vorstands nach § 8 für eine Amtszeit von drei Jahren
  2. b)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. c)  die Genehmigung der Jahresberichte, den Kassenberichts sowie des Kassenprüfberichts
  4. d)  die Entlastung des Vorstands, Einzelentlastung ist möglich
  5. e)  die Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre
  6. f)  die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  7. g)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. h)  die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  9. i)  die Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bei der folgenden Mitgliederversammlung kein Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit vorübergehend oder vollständig ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Vereins vor und leitet sie.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie einem Beisitzer. Von diesen fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstands müssen drei aktive Mitglieder des Vereins sein. Sofern der Ortsbrandmeister sowie der stellvertretende Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Burgstemmen nicht im Vorstand sind, werden sie automatisch Kraft Amtes Beisitzer im erweiterten Vorstand, welches in diesem Ausnahmefall die Zahl der Beisitzer (einer, s.o.) erhöhen kann.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen offen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

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Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Rücktritt oder Amtsaufhebung. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit mindestens 2/3-Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder des Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit des Vorstands.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstands sind nicht öffentlich, es können Gäste eingeladen werden. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Über jede Vorstandssitzung ist eine schriftliche Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und auf der nächsten Vorstandssitzung verlesen wird. Auf Wunsch wird sie den Vorstandsmitgliedern zugesandt.

§ 10 Aufgaben des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat folgende Aufgaben:

  1. a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. b)  Aufstellung der Tagesordnung
  3. c)  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. d)  Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. e)  Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. f)  Beschlussfassung über Vorschläge für Aufnahmen sowie Beschlussfassung über Streichungund Ausschluss von Mitgliedern
  7. g)  Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
  8. h)  Festlegung des jährlichen Programms, Aktionen und Maßnahmen innerhalb des Vereins

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.

Der Verein führt eine Vereinskasse, die mindestens jährlich abzuschließen und durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen ist.

Der Schatzmeister hat über alle Kassengeschäfte Buch zu führen und trägt hierfür die Verantwortung, insbesondere für die richtige und termingerechte Einziehung der Mitgliederbeiträge. Auszahlungen

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dürfen nur nach schriftlicher Anordnung durch den Vorsitzenden getätigt werden. Der Schatzmeister hat den Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu unterrichten.

§ 12 Feiern und Geschenke

Feiern und Jubiläen des Vereins sollen sich nach dem Gründungsjahr der Freiwilligen Feuerwehr Nordstemmen, Ortsfeuerwehr Burgstemmen (von 1902) richten.

Bei Hochzeiten, Hochzeitsjubiläen, Geburtstagen und Kondolenzen verfährt der Vorstand nach eigenen Richtlinien.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3⁄4 hiervon die Auflösung beschließen. Sollten bei der zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht 4/5 aller Mitglieder anwesend sein, so kann erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auch in dieser Versammlung bedarf es einer 3⁄4-Mehrheit der Anwesenden zur Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils 50% dem „Gemeindejugendring Nordstemmen eV“ (gemeinnütziger Verein zur Unterstützung und Förderung Jugendlicher in der Gemeinde Nordstemmen) sowie dem „Paulinchen, Initiative für brandverletzte Kinder eV“ (gemeinnütziger Verein zur Begleitung und Beratung von Familien mit brandverletzten Kindern) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde mit der Gründung des Feuerwehr-Fördervereins Burgstemmen in der Mitgliederversammlung am 30.11.2015 beschlossen und tritt am selben Tage in Kraft.

Burgstemmen, den 11.01.2016